Miet-und Wohnungseigentumsrecht - Oliver Klein Rechtsanwalt
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MIET- & WOHNUNGSEIGENTUMSRECHT

Mietrecht

Vermieten ist in der Praxis gar nicht so einfach. Wo bekomme ich einen Mietvertrag, dessen Klauseln vom Gericht im Nachhinein nicht für unwirksam erklärt werden? Was muss ich bei der Auswahl des Mieters beachten? Stimmt die Bonität, passt er in die Mieterstruktur des Objekts? Welche Miete verlange ich? Viele Fragen, die man als Laie oder Erstvermieter meist nicht beantworten kann. Wir helfen Ihnen dabei, die richtige Entscheidung zu treffen bei Fragen zu

  • Gestaltung von Mietverträgen
  • Mieterhöhung an die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 BGB)
  • Staffelmiete (§ 557a BGB) oder Indexmiete (§ 557b BGB)
  • Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen (§ 560 BGB)
  • Mietmängel – Mietminderung
  • Schönheitsreparaturen
  • Fristlose oder ordentliche Kündigung (Eigenbedarf, Zahlungverzug, Verwertung, …)
  • Maklerrecht
  • Nachbarrecht (§ 903 ff. BGB und NRG)

Wohnungseigentumsrecht

Im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sind die Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander und mit Dritten geregelt. Durch Teilungserklärung gegenüber dem Grundbuchamt entsteht Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung (Wohnungseigentum) oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen (Teileigentum) verbunden mit einem Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum.

Die wichtigen Entscheidungen werden durch Beschluss auf der jährlich wiederkehrenden Eigentümerversammlung, in der Regel einberufen durch den Hausverwalter, getroffen. Oft stehen dabei die Jahresabrechnung und der Wirtschaftsplan auf dem Prüfstand. Weitere Streitpunkte sind häufig die Modernisierung des Objekts und bauliche Veränderungen. Ist man als Eigentümer mit den Beschlüssen nicht einverstanden, ist Anfechtungsklage binnen Monatsfrist zu erheben.

Der Hausverwaltung kommt hier eine zentrale Bedeutung zu. Diese hat die Beschlüsse zu überwachen und durchzuführen. Auch die Finanzen sind von ihr zu verwalten. Geraten Eigentümer mit Zahlungen des Wohngeld oder der beschlossenen Sonderumlage in Verzug, sind diese notfalls gerichtlich beizutreiben, was bei Zahlungsverszug in einer Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung enden kann.

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