12 Dez. Unwirksamkeit einer Formularklausel über die Verlängerung der Verjährung für Ersatzansprüche des Vermieters
Die in einem von dem Vermieter verwendeten Formularmietvertrag enthaltene Bestimmung
“Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache und Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in zwölf Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses.”
benachteiligt den Mieter deshalb entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher unwirksam. Vermieter sollten daher nach Rückgabe der Mietsache stets die Verjährungsregelung des § 548 BGB im Blick behalten, wonach Ihre Ansprüche nach sechs Monaten verjähren.
BGH v. 08.11.2017 – VIII ZR 13/17